Beitragsordnung

gültig seit 01.01.2021
Lohnsteuerberatungsverbund e.V. - Lohnsteuerhilfeverein -

A )Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % Mwst. EUR 12,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Aufnahme des Ehegatten bzw. des Lebenspartners keine Aufnahmegebühr erhoben.

B) Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

  • Brut­to­ar­beits­lohn/-löh­ne, Ver­sor­gungs­be­zü­ge, steu­er­frei be­zo­ge­ne Ein­nah­men (z.B. Ein­nah­men aus Übungs­lei­ter­tä­tig­keit, steu­er­freie Be­zü­ge aus Bun­des- oder Lan­des­kas­se), durch den Ar­beit­ge­ber steu­er­frei ge­zahl­te Aus­lö­sun­gen, Spe­sen- und Rei­se­kos­ten­pau­scha­len, steu­er­freie Ein­nah­men unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt (z.B. Ar­beits­lo­sen- oder Kran­ken­geld, aus­län­di­sche Ein­künf­te), Kin­der­geld­zah­lun­gen
  • der jähr­li­che Ge­samt­be­trag der Ein­nah­men aus sons­ti­gen Ein­künf­ten (z.B. Ren­ten, Un­ter­halts­leis­tun­gen und dau­ern­den Las­ten), aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten, aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen

Bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaf­ten wer­den alle Ein­nah­men des be­tref­fen­den Be­steue­rungs­jah­res zu­sam­men­ge­rech­net und nur ein Mit­glieds­bei­trag er­ho­ben, so­fern beide Ehe­gat­ten bzw. Le­bens­part­ner Mit­glied sind.

Beitragsklasse Bemessungsgrundlage in EUR Mitgliedsbeitrag in EUR ohne Mwst. Mitgliedsbeitrag in EUR inkl. 19 % Mwst.
1 bis 8.000 45,38 54,00
2 8.001 bis 16.000 68,07 81,00
3 16.001 bis 25.000 85,71 102,00
4 25.001 bis 37.000 110,08 131,00
5 37.001 bis 50.000 145,38 173,00
6 50.001 bis 75.000 184,03 219,00
7 75.001 bis 100.000 236,97 282,00
8 100.001 bis 125.000 299,16 356,00
9 125.001 bis 150.000 365,55 435,00
10 150.001 bis 175.000 436,97 520,00
11 175.001 bis 200.000 525,21 625,00
12 ab 200.001 628,57 748,00
C) Bei­trags­er­he­bung

Die Auf­nah­me­ge­bühr sowie die Jah­res­bei­trä­ge wer­den vom Ver­ein gemäß § 7 II der Sat­zung per Last­schrift­ver­fah­ren in­ge­zo­gen.
Sind für ein neu ein­ge­tre­te­nes Mit­glied Steu­er­er­klä­run­gen für meh­re­re Jahre zu fer­ti­gen, so wer­den die Ein­nah­men aus die­sen Jah­ren gemäß Text­zif­fer B die­ser Bei­trags­ord­nung zu­sam­men­ge­rech­net und ein Jah­res­bei­trag ge­bil­det.
Die Jah­res­bei­trä­ge der Mit­glie­der sind für die Dauer der un­ge­kün­dig­ten Mit­glied­schaft zu ent­rich­ten. Im Mahn­ver­fah­ren rich­tet sich der Bei­trags­an­spruch nach der zu­letzt er­ho­be­nen Bei­trags­klas­se, bei wel­cher der Ver­ein im Be­steue­rungs­ver­fah­ren tätig war.

Der Vor­stand